Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Iserlohn-Süd e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung reitsportlicher Übungen und Leistungen (z.B.: Ausbildung von Anfängern und Weiterbildung von fortgeschrittenen Reitern im Dressur- Spring- und Fahrsport, Durchführung therapeutischen Reitens u.a.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ordentliche Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern können und wollen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der dann auch über diesen Antrag entscheidet.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsportes bzw. Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen seiner Satzung und seiner Möglichkeiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und durch tatkräftige Mitarbeit die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss. Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats möglich ist, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Vierteljahr zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jugendabteilung.
§ 7 Der Vorstand
Folgende Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand:
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der Vorsitzende,
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der stellvertretende Vorsitzende,
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der Geschäftsführer,
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der Sportwart,
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der Jugendwart.
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die erste Vertrauensperson
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die zweite Vertrauensperson
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende,
Der Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.
In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Interessen der Jugendlichen vertritt der Jugendwart. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
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die Wahl der Vorstandsmitglieder,
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die Bestätigung des Jugendwarts,
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die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern,
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die Abberufung des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die Jugendabteilung,
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die Entgegennahme des Jahresberichts,
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die Entlastung des Vorstandes,
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
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die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
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die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Die Jugendabteilung
Die Jugendabteilung setzt sich aus den nicht volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Jugendabteilung wählt einen Jugendwart und seinen Vertreter für die Dauer von vier Jahren. Die gewählten Jugendvertreter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendversammlung ihre eigenen Vertreter.
§ 10 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen
Der Verein soll nachstehenden Verbänden und Organisationen angehören:
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dem zuständigen Kreisverband der Reit- und Fahrvereine
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dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine
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dem Landessportbund NRW.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 12 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die geänderte Satzung beginnt am 15. Januar 2016